Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberaterin und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Stand: September 2014

Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der Steuerberaterin Caroline S. Roberts, Bleckede (im Folgenden „Steuerberaterin“ genannt) und deren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

  1. Umfang und Ausführung des Auftrags
    1. Für den Umfang der von der Steuerberaterin zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt.
    2. Der Steuerberaterin sind die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig zu geben. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Steuerberaterin wird die vom Auftraggeber gennannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit sie offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen.
    3. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist die Steuerberaterin im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

  2. Verschwiegenheitspflicht
    1. Die Steuerberaterin ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter der Steuerberaterin.
    2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Steuerberaterin erforderlich ist. Die Steuerberaterin ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
    3. Gesetzliche Auskunft- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
    4. Die Steuerberaterin ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
    5. Die Steuerberaterin darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei der Steuerberaterin erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – von der Steuerberaterin abgelegte und geführte – Handakte genommen wird.
    6. Die Steuerberaterin hat beim Versand bzw. der übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinzugehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.

  3. Mitwirkung Dritter
    1. Die Steuerberaterin ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat die Steuerberaterin dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 (1) verpflichten.
    2. Die Steuerberaterin ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Fall ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten im Sinne des § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
    3. Die Steuerberaterin ist berechtigt, in Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 (1) S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat die Steuerberaterin dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.

  4. Mängelbeseitigung
    1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der Steuerberaterin ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt – die Nachbesserung durch die Steuerberaterin abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen Steuerberater oder eine andere Steuerberaterin festgestellt wird.
    2. Beseitigt die Steuerberaterin die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten der Steuerberaterin die Mängel durch einen anderen Steuerberater oder eine andere Steuerberaterin beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
    3. Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von der Steuerberaterin jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die Steuerberaterin Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Steuerberaterin den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  5. Haftung
    1. Die Steuerberaterin haftet für eigenes sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen.
    2. Der Anspruch des Auftraggebers gegen die Steuerberaterin auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000,- EUR (in Worten: eine Million Euro) begrenzt.
    3. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
    4. Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
      1. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
      2. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und
      3. ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.
    5. Die in den Absätzen (1) bis (4) getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen der Steuerberaterin und diesen Personen begründet worden sind.
    6. Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  6. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er der Steuerberaterin unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Steuerberaterin eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen der Steuerberaterin zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
    2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Steuerberaterin oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
    3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse der Steuerberaterin nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
    4. Setzt die Steuerberaterin beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen der Steuerberaterin zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem von der Steuerberaterin vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Die Steuerberaterin bleibt Inhaberin der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch die Steuerberaterin entgegensteht.
    5. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 (1) bis (4) oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der Steuerberaterin angebotenen Leistung in Verzug, so ist die Steuerberaterin berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf die Steuerberaterin den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 8 (3)). Unberührt bleibt der Anspruch der Steuerberaterin auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Steuerberaterin von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

  7. Bemessung der Vergütung, Vorschuss
    1. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) der Steuerberaterin für ihre Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, es sei denn, es wäre eine Vereinbarung gemäß § 4 StBVV über eine höhere Vergütung getroffen worden.
    2. Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
    3. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Steuerberaterin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
    4. Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann die Steuerberaterin einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann die Steuerberaterin nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Die Steuerberaterin ist verpflichtet, ihre Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

  8. Beendigung des Vertrags
    1. nach Maßgabe des § 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.
    2. Bei Kündigung des Vertrags durch die Steuerberaterin sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet die Steuerberaterin nach Nr. 5.
    3. Die Steuerberaterin ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist die Steuerberaterin verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
    4. Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber der Steuerberaterin die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
    5. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Unterlagen bei der Steuerberaterin abzuholen.

  9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
  10. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch der Steuerberaterin nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.

  11. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
    1. Die Steuerberaterin hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Steuerberaterin den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
    2. Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die die Steuerberaterin aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen der Steuerberaterin und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
    3. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat die Steuerberaterin dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die Steuerberaterin kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
    4. Die Steuerberaterin kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis sie wegen ihrer Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

  12. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
    1. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
    2. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn sie nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, ansonsten der Sitz der Steuerberaterin.

  13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; änderungen und Ergänzungen
    1. Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
    2. änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.

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